willigung mit Lebenspartnerin in Portugal vom 20. Oktober 2022, Beilage 3 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau). Dies gab er selber entsprechend zu Protokoll (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 9. März 2022, Beilage 4 zum Haftanordnungsantrag der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. März 2022, Frage 117). Mit seiner Lebenspartnerin und ihren Kindern lebte der Beschwerdeführer bis zur Verhaftung zusammen. Seine Lebenspartnerin in Portugal hat der Beschwerdeführer auch finanziell unterstützt, wie aus der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022 hervorgeht.