Er ist seit Jahren nicht mehr in der Schweiz angemeldet und hatte hier nach eigenen Aussagen keine Chance auf eine (temporäre) Arbeit (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022, Fragen 259 ff., Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau), weshalb fraglich ist, dass er zur Generierung eines Erwerbseinkommens stets zurück in die Schweiz gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat – auch wenn er das Gesundheitssystem in der Schweiz in Anspruch nimmt und seine erwachsenen Kinder hier leben – seinen Lebensmittelpunkt in Portugal, wo auch seine Lebenspartnerin nach wie vor lebt (vgl. Telefonbe-