Beschwerdeführer ist zwar Schweizer Bürger, verfügt in der Schweiz aber über keinen festen Wohnsitz (vgl. Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 9. März 2022, Beilage 4 zum Haftanordnungsantrag der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. März 2022, Frage 120). Er ist seit Jahren nicht mehr in der Schweiz angemeldet und hatte hier nach eigenen Aussagen keine Chance auf eine (temporäre) Arbeit (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022, Fragen 259 ff., Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau), weshalb fraglich ist, dass er zur Generierung eines Erwerbseinkommens stets zurück in die Schweiz gekommen ist.