Es sei für ihn keine Option, sich durch eine Flucht den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Er möchte das Sachgericht davon überzeugen, dass er nichts vom Transport und der Einfuhr von Betäubungsmitteln gewusst habe und dafür müsse er bei einem Gerichtsverfahren persönlich anwesend sein. Selbst die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe zuletzt ausgeführt, dass die Fluchtgefahr nur noch als "latent" zu qualifizieren sei. Von einer hohen Fluchtgefahr könne nicht mehr ausgegangen werden (Beschwerde S. 6 ff.).