4.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, seine Verwurzelung in der Schweiz sei gross. Er habe ein grosses soziales Netzwerk und seine ganze Familie lebe in der Schweiz. Der einzige Anknüpfungspunkt in Portugal sei seine Lebenspartnerin. Diese habe sich bereit erklärt, wieder in die Schweiz zu ziehen, um den Beschwerdeführer während des laufenden Strafverfahrens in der Schweiz zu unterstützen. Es sei für ihn keine Option, sich durch eine Flucht den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen.