Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen und im November 2022 sind diesbezügliche Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer geplant (Beschwerdeantwort S. 3). Zum jetzigen Zeitpunkt ist damit aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorliegender Aktenlage ein dringender Tatverdacht der Misswirtschaft zu verneinen. 3.4. Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht einen dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen (gewerbsmässigen) Betruges bejaht. Zudem ist ein dringender Tatverdacht wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gegeben. - 11 -