Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Beschwerde (S. 5) zu Recht vor, dass aktuell nicht bekannt ist, was ihm genau vorgeworfen wird. Daran ändern auch die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrer Beschwerdeantwort nichts. Daraus geht lediglich hervor, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich der Misswirtschaft im Zuge der Ermittlungen betreffend den Tatverdacht des Betruges aus den edierten Bankunterlagen des Beschwerdeführers ergeben habe. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen und im November 2022 sind diesbezügliche Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer geplant (Beschwerdeantwort S. 3).