3.3.5. Betreffend den erstmals mit Haftverlängerungsgesuch vom 26. September 2022 vorgebrachten Vorwurf der Misswirtschaft führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2022 aus, dass die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einzig zwei Handelsregisterauszüge eingereicht habe und ansonsten keinerlei Unterlagen, weshalb nicht geprüft werden könne, ob ein dringender Tatverdacht vorliege oder nicht (E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Beschwerde (S. 5) zu Recht vor, dass aktuell nicht bekannt ist, was ihm genau vorgeworfen wird.