Unabhängig davon, wofür der Beschwerdeführer das Geld verwendet hat, ist im Hinblick auf den Betrugsvorwurf massgebend, ob der Beschwerdeführer bereits bei Erhalt der jeweiligen Beträge nicht gewillt war, der Rückzahlungspflicht nachzukommen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Rückzahlungsverpflichtung im Grundsatz nicht bestreitet und angibt, einen Rückzahlungswillen gehabt zu haben, ist im vorliegenden Fall relevant, dass über G. – der widersprüchliche Angaben über den Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers machte (vgl. Frage 64/65: Zweifel, Fragen 66/78/227: Vertrauen in den Wiedererhalt) – eine Vertretungsbeistand-