Der Geschädigte G. hat den Beschwerdeführer nicht mit einer Vermögensverwaltung betraut, sondern diesem Geld ohne erkennbaren Verwendungszweck gegeben bzw. ausgeliehen. Unabhängig davon, wofür der Beschwerdeführer das Geld verwendet hat, ist im Hinblick auf den Betrugsvorwurf massgebend, ob der Beschwerdeführer bereits bei Erhalt der jeweiligen Beträge nicht gewillt war, der Rückzahlungspflicht nachzukommen.