, 294 ff., 324), dieses Geld nach eigenen Angaben zurückzahlen wollte (Fragen 104, 137, 318) und bis anhin noch nichts zurückzahlt hat (Fragen 111, 141). Der Beschwerdeführer bestätigte insbesondere auch, sich als "Anwalt H." ausgegeben zu haben (Fragen 231 ff.) und dass G. auf seine Initiative Verträge inklusive Abonnements für einen Fernseher und zwei Mobiltelefone, jeweils lautend auf seinen Namen, abgeschlossen habe (Frage 131). Der Geschädigte G. hat den Beschwerdeführer nicht mit einer Vermögensverwaltung betraut, sondern diesem Geld ohne erkennbaren Verwendungszweck gegeben bzw. ausgeliehen.