Aus der Konfrontationseinvernahme vom 8. September 2022 (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bestätigte, dass es zutreffen könnte, dass er von G. insgesamt Fr. 118'478.90 (inkl. die Western Union- Gebühr) erhalten habe (Fragen 92, 230 ff., 294 ff., 324), dieses Geld nach eigenen Angaben zurückzahlen wollte (Fragen 104, 137, 318) und bis anhin noch nichts zurückzahlt hat (Fragen 111, 141).