3.3.3.3. Zum Tatvorwurf des (gewerbsmässigen) Betruges zum Nachteil des Geschädigten G. äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, er äussert sich einzig zu Zahlungen von F. und reicht dazu einen Darlehensvertrag ein. Mit Stellungnahme vom 3. November 2022 führt er im Wesentlichen aus, dass er von G. Geld erhalten habe und dafür geradestehen möchte. Ob die Vorgehensweise strafrechtlich relevant gewesen sei, sei fraglich, jedenfalls aber könne die Summe nicht stimmen. G. habe ihm nicht derart regelmässig Geld gegeben. Was die Geldübergabe für einen Anwalt anbelange, so sei die rechtliche Qualifikation fraglich.