einzelnen Beteiligten muss noch geklärt werden. Insgesamt ist aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst im Januar 2022 erfahren hat, dass er ohne sein Wissen Drogentransporte durchgeführt haben soll. Eine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erscheint nach wie vor als wahrscheinlich (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). 3.3.2.3. In Bezug auf den Vorfall vom 25. November 2021 bestreitet der Beschwerdeführer ebenfalls, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass ihm Drogen ins Fahrzeug gelegt worden seien. Er wisse nichts von einem Kokaintransport (Beschwerde S. 4).