Im Haftentscheid betreffend D. führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach dessen Geständnis wahrheitswidrig erfolgt sein könnte und dass ein dringender Tatverdacht auch hinsichtlich einer möglichen Zusammenarbeit mit C. zu bejahen sei. Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen und ein Zusammenwirken zwischen den -7-