In seiner Einvernahme vom 4. April 2022 gab der Beschwerdeführer sodann zu, auf der Rückfahrt von Spanien gewusst zu haben, dass er Marihuana transportiert habe (vgl. Beilage 2 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuches der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2022, Frage 90), auch wenn er es an anderer Stelle wieder verneinte (vgl. Frage 88 im gleichen Einvernahmeprotokoll: "Gewusst habe ich es nicht. Aber durch die Schäden und alles. Ich habe es schlussendlich vernommen, so wie ich es ihnen gesagt habe" oder Frage 93).