Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte in seiner Verfügung vom 11. März 2022 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch mit der Begründung, in den Akten lägen keine Aussagen resp. Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer vor, die nahelegten, dass er etwas von Drogentransporten habe wissen können. Damals lag in Sachen Einvernahmeprotokolle lediglich das Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 9. März 2022 vor, in welchem der Beschwerdeführer angab, es sei um einen Möbeltransport gegangen und er habe nichts von einem Drogentransport oder Escort gewusst bzw. gehört.