Damit ist er nicht zu hören. Eine Straftat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis von Verdachtsmomenten, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandselemente erfüllen könnte (vgl. dazu E. 3.1 oben). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte in seiner Verfügung vom 11. März 2022 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz noch mit der Begründung, in den Akten lägen keine Aussagen resp.