kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 3. November 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 3.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2022 auf eine weitere Stellungnahme.