5.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. September 2022 aufgehoben. Der Beschuldigte wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. - 14 - Zustellung an: […]