Im Ergebnis ist jedenfalls nicht ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer noch auf D. einwirken kann, womit die Kollusionsgefahr entfällt, zumal keine weiteren Kollusionsgründe geltend gemacht werden und ersichtlich sind. 3.3.3. Zusammenfassend entfällt nebst der Wiederholungsgefahr auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr. Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind demnach nicht erfüllt. 4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).