diesem Zeitpunkt noch deutlich höher waren, zumal er noch "allseits orientiert" war (vgl. KG-Einträge für D., 2. Mai 2022, 07:30 Uhr [in: HA.2022.310]). Schliesslich gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig ist und die von ihm geschilderten Tathandlungen mit dem Verletzungsbild von D. übereinstimmen und (mit Ausnahme der Herzproblematik) keine weiteren Verletzungen aktenkundig sind, womit überhaupt fraglich erscheint, inwiefern der Beschwerdeführer noch auf seinen Vater einwirken sollte.