Beschwerdeantwortbeilage]). Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen und im Hinblick auf den dokumentierten Krankheitsverlauf von D. erscheint die Wiedererlangung seiner Einvernahmefähigkeit als derart unwahrscheinlich, dass vorliegend nicht von einer absehbaren Kollusionsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden kann. Selbst wenn D. die Einvernahmefähigkeit wiedererlangen sollte, wovon aus ärztlicher Sicht nicht auszugehen ist, müsste er sich hinzukommend an das Geschehene erinnern können, was er bereits drei Tage nach der mutmasslichen Tat nicht konnte, wobei die Chancen zu - 13 -