Der Beschwerdeführer habe im Wissen um die von seiner Schwester eingenommene Belastungsposition auf die Teilnahme an ihrer Einvernahme verzichtet, was klar dagegen spreche, dass er versuche, allfällige Zeugen zu beeinflussen. Selbst nach der eindeutigen Formulierung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ("minimale Wahrscheinlichkeit, dass der Vater den Zustand der Einvernahmefähigkeit wiedererlangen könnte") ergebe sich in tatsächlicher Hinsicht, dass die Möglichkeit einer Einflussnahme nur im theoretischen Bereich liegen würde.