Immerhin sei es der Beschwerdeführer gewesen, der verlangt habe, dass seine Schwester, welche er über zwanzig Jahre nicht mehr gesehen habe, über den Gesundheitszustand ihres gemeinsamen Vaters und seine Inhaftierung orientiert werde. Just dieser Wunsch habe dazu geführt, dass er von seiner Schwester stark belastet werde. Der Beschwerdeführer habe im Wissen um die von seiner Schwester eingenommene Belastungsposition auf die Teilnahme an ihrer Einvernahme verzichtet, was klar dagegen spreche, dass er versuche, allfällige Zeugen zu beeinflussen.