Bereits aus der Formulierung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei unschwer zu schliessen, dass es sich hierbei um eine höchst theoretische Möglichkeit und damit auch um eine gleich doppelt höchst theoretische Kollusionsgefahr handle. Zum einen bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer die Absicht habe, auf das Aussageverhalten seines Vaters Einfluss zu nehmen. Immerhin sei es der Beschwerdeführer gewesen, der verlangt habe, dass seine Schwester, welche er über zwanzig Jahre nicht mehr gesehen habe, über den Gesundheitszustand ihres gemeinsamen Vaters und seine Inhaftierung orientiert werde.