3.3.1.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau räume ein, dass bloss eine minimale Wahrscheinlichkeit bestehe, dass D. noch den Zustand der Einvernahmefähigkeit erlangen werde und sich hinzukommend auch noch an die Geschehnisse von Ende April 2022 erinnern könne. Bereits aus der Formulierung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei unschwer zu schliessen, dass es sich hierbei um eine höchst theoretische Möglichkeit und damit auch um eine gleich doppelt höchst theoretische Kollusionsgefahr handle.