Gemäss gerichtsmedizinischem Gutachten bestehe dennoch die minimale Wahrscheinlichkeit, dass das Opfer den Zustand der Einvernahmefähigkeit erlange und sich an die Geschehnisse von Ende April 2022 erinnern könne. Solange eine reelle Chance einer Befragung des Opfers bestehe, sei weiterhin von Kollusions- - 11 - gefahr auszugehen. Zu beachten sei, dass es sich beim Opfer um den Vater des Beschwerdeführers handle und es Letzterem deshalb möglich sei, auf das Aussageverhalten des Opfers einzuwirken und entsprechend Einfluss zu nehmen.