Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Opfer und damit die gesamte Strafuntersuchung beeinflussen könne, sei als hoch zu werten, womit auf die immer noch einschlägige E. 4.1.5. in der Verfügung vom 4. Juli 2022 verwiesen werden könne. Eine Einvernahme sei derzeit nicht möglich, da sich das Opfer seit mindestens Ende April 2022 in einem Zustand der Verwirrtheit befinde, was eine Einvernahme derzeit verunmögliche. Gemäss gerichtsmedizinischem Gutachten bestehe dennoch die minimale Wahrscheinlichkeit, dass das Opfer den Zustand der Einvernahmefähigkeit erlange und sich an die Geschehnisse von Ende April 2022 erinnern könne.