3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2022 schliesslich den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr (Verfügung, E. 7.4.). Es ergebe sich aus den Akten, dass sich das Opfer nach wie vor in der M. (MN.) in […] befinde und wegen seines geistigen Gesundheitszustandes noch immer nicht zum Vorfall habe befragt werden können. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer das Opfer und damit die gesamte Strafuntersuchung beeinflussen könne, sei als hoch zu werten, womit auf die immer noch einschlägige E. 4.1.5. in der Verfügung vom 4. Juli 2022 verwiesen werden könne.