Damit ist aber nicht gesagt, dass dieser Tatbestand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch erfüllt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet entsprechende Verletzungsabsichten gehabt zu haben, weshalb es für die Beurteilung eine detaillierte Würdigung sämtlicher Umstände bedarf, wofür das Haftverfahren keinen Raum lässt. Liegt derzeit einzig (höchstwahrscheinlich) eine einfache Körperverletzung vor, kann vom Vortatenerfordernis nicht abgesehen werden, zumal, wie soeben ausgeführt, auch keine untragbar hohen Risiken für das Begehen schwerer Gewalttaten vorliegen.