3.2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vortatenerfordernis nicht erfüllt ist bzw. dass einzig hinsichtlich der einfachen Körperverletzung (mit Blutergüssen, Quetschrisswunden und Hautabschürfungen [vgl. Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 18. Juli 2022, S. 6 f., in: HA.2022.428]) ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfüllter Tatbestand vorliegt. Zwar ist derzeit bei objektiver Betrachtung der aktuellen Erkenntnisund Sachlage von einem dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (E. 2.3 hievor). Damit ist aber nicht gesagt, dass dieser Tatbestand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch erfüllt ist.