28. August 2022, S. 46 [in: HA.2022.428]), ist daraus doch der Schluss zu - 10 - ziehen, dass im Falle einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit zu rechnen ist, zumal er festhält, dass eine ambulante Massnahme – im Vergleich zu einer stationären Massnahme – aus gutachterlicher Sicht genügend erscheine (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 50 [in: HA.2022.428]).