Im Hinblick auf die diagnostizierte psychische Erkrankung gilt es zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachter "vermutlich" an einer langanhaltenden psychischen Symptomatik leide (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 38 [in: HA.2022.428]) und es sich dabei um eine relativ häufig auftretende psychische Störung handle (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 24 [in: HA.2022.428]), womit deren Zusammenhang mit der Tat nicht zweifellos erstellt zu sein scheint. Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Gutachter bei einer angeblich hohen Rückfallgefahr "nur" eine ambulante forensisch-psychiatrische Behandlung empfiehlt (vgl. Gutachten vom