dem Beschwerdeführer trotzdem – wohl aber primär gestützt auf den Kriterienkatalog von Dittmann (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 36 ff. [in: HA.2022.428]) – eine hohe Rückfallgefahr attestiert. Im Hinblick auf die diagnostizierte psychische Erkrankung gilt es zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachter "vermutlich" an einer langanhaltenden psychischen Symptomatik leide (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 38 [in: HA.2022.428]) und es sich dabei um eine relativ häufig auftretende psychische Störung handle (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 24 [in: HA.2022.428]), womit deren Zusammenhang mit der Tat nicht zweifellos erstellt zu sein scheint.