Der mutmasslichen Tat dürfte ein lang andauernder familiärer Konflikt zwischen Vater und Sohn vorausgegangen sein. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Freilassung des Beschwerdeführers mit erheblichen (und gar untragbar hohen) konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden sein soll.