Gemäss Zeugenaussagen soll es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater einige Male zu (auch sehr intensiven) Konflikten gekommen sein (Einvernahme K. vom 3. Mai 2022, Frage 21 [in: HA.2022.310]; Einvernahme L. vom 3. Mai 2022, Fragen 39, 41-43 [in: HA.2022.310]). Die Schwester des Beschwerdeführers (und Tochter von D.) gab an, dass D. den Beschwerdeführer in der Kindheit geschlagen habe und beschreibt D. als schwierige und gewalttätige Persönlichkeit (vgl. Gutachten vom 28. August 2022, S. 8 [in: HA.2022.428]). Auch die Nachbarn beschreiben D. als eher schwierige Persönlichkeit (Einvernahme K. vom 3. Mai 2022, Frage 20 [in: HA.2022.310];