Obwohl der Beschwerdeführer seinen Vater während des massgeblichen Vorfalls mit "Ich bringe dich um" angeschrien haben soll (vgl. Rapport Inhaftierungsprozess der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2022, S. 2 [in: HA.2022.214]), gilt es zu konstatieren, dass er gemäss seinen zurzeit plausiblen Aussagen freiwillig und ohne Intervention einer Drittperson wieder von seinem Vater abliess. Weiter alarmierte er – aufgrund des erlittenen Herzinfarkts von D. – die Rettungskräfte und reanimierte seinen Vater bis zu deren Eintreffen.