3.2.3.3. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin mutmasslich einzig gegen seinen Vater gewalttätig wurde, wobei anzumerken ist, dass sich der Vorfall vom 12. März 2022, bei welchem der Beschwerdeführer einen unbekannten Passanten mit dem Ellenbogen gegen den linken Oberkörper geschlagen haben soll, offenbar noch im Untersuchungsverfahren befindet und somit unberücksichtigt bleiben kann, zumal der Beschwerdeführer die Tat bestreitet und ihm ohnehin nur eine Tätlichkeit vorgeworfen wird (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Mai 2022 [in: HA.2022.310]).