3.2.3.2. Das zur Bejahung von Wiederholungsgefahr grundsätzlich erforderliche Vortatenerfordernis ist unbestrittenermassen nicht erfüllt (vgl. Strafregisterauszug vom 29. April 2022 [in: HA.2022.214]). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete auf das Vortatenerfordernis, im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund - der diagnostizierten psychischen Störung beim Beschwerdeführer - seiner instabilen Lebenssituation - des bei der Gewalteinwirkung aufgebrachten Aggressionspotentials - […] - der Schwere der drohenden Taten und dem damit nicht zu verantwortenden Risiko für die öffentliche Sicherheit