3.2.3. 3.2.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legt die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen ist, zutreffend dar, womit darauf verwiesen werden kann (Verfügung, E. 7.3.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitutiv (vgl. hierzu etwa auch BGE 143 IV 9 E. 2.5):