Im Lichte dieser Tatsachen lasse sich offensichtlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begründen, zumal selbst nach der Beurteilung des Gutachters bloss durchschnittliche Rückfallgefahr bestehe. Unberücksichtigt bleibe dabei zudem, dass es sich bei der vorgeworfenen Ersttat um einen familiären und damit ganz spezifischen Konflikt gehandelt habe, der sich aufgrund der veränderten Wohnsituation des Vaters des Beschwerdeführers nicht mehr wiederholen könne. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr lasse sich aufgrund des vorliegenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 28. August 2022 nicht mehr aufrechterhalten.