Bei der Einschätzung des Gutachters, es könne zu Gewalttaten gegenüber Dritten kommen, handle es sich um eine reine Hypothese, die schon deswegen fragwürdig erscheine, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle. Im Lichte dieser Tatsachen lasse sich offensichtlich keine qualifizierte Wiederholungsgefahr begründen, zumal selbst nach der Beurteilung des Gutachters bloss durchschnittliche Rückfallgefahr bestehe.