Das Rückfallrisiko werde vom Gutachter als durchschnittlich (deliktspezifische Basis) beurteilt, wobei sich die Konstellation, welche zur – zu beurteilenden – Ersttat geführt habe, nicht wiederholen könne. Dies weil der Beschwerdeführer und sein Vater nicht mehr zusammenwohnen würden, nachdem der Vater aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung ständiger intensiver Pflege bedürfe und auch entsprechend untergebracht werde. Bei der Einschätzung des Gutachters, es könne zu Gewalttaten gegenüber Dritten kommen, handle es sich um eine reine Hypothese, die schon deswegen fragwürdig erscheine, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle.