Gemäss Akten und Gutachten sei davon auszugehen, dass es sich beim 45-jährigen Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle, der gemäss Tatvorwurf im Rahmen einer tätlichen familiären Auseinandersetzung einfache Körperverletzungen zugefügt habe, wobei der Vorwurf vorgetragen werde, der Beschwerdeführer habe auch eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Das Rückfallrisiko werde vom Gutachter als durchschnittlich (deliktspezifische Basis) beurteilt, wobei sich die Konstellation, welche zur – zu beurteilenden – Ersttat geführt habe, nicht wiederholen könne.