3 des Gutachtens begründe der Gutachter seine ungünstige Beurteilung mit einer blossen Vermutung, womit er auch in diesem Punkt eine spekulative Beurteilung vornehme. Gemäss Akten und Gutachten sei davon auszugehen, dass es sich beim 45-jährigen Beschwerdeführer um einen Ersttäter handle, der gemäss Tatvorwurf im Rahmen einer tätlichen familiären Auseinandersetzung einfache Körperverletzungen zugefügt habe, wobei der Vorwurf vorgetragen werde, der Beschwerdeführer habe auch eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen.