Ziff. 2 des Gutachtens ziehe der Gutachter für seine ungünstige Beurteilung in unzulässiger Weise eine angebliche Tätlichkeit heran, welche nicht gerichtlich beurteilt und zudem bestritten sei. In Ziff. 3 des Gutachtens begründe der Gutachter seine ungünstige Beurteilung mit einer blossen Vermutung, womit er auch in diesem Punkt eine spekulative Beurteilung vornehme.