Er erkläre nicht, weshalb er die beiden Prognoseinstrumente mit deutlich günstigeren Resultaten bei seiner Gesamtbeurteilung nicht berücksichtige. Das Kriterium gemäss Ziff. 1 (Analyse der Anlasstat, S. 36) beurteile der Gutachter nicht nach der Anlasstat, sondern mit einer reinen Hypothese, die auf seiner eigenen Risikobeurteilung basiere. Die zu prüfenden Kriterien seien nicht nach der eigenen Risikobeurteilung zu bewerten, sondern anhand von Fakten. In -7-