Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verweise diesbezüglich auf das Vorabgutachten vom 19. Juni 2022, welches durch das Vollgutachten überholt sei, wobei in Letzterem nur noch von einer durchschnittlichen Rückfallgefahr die Rede sei. Weiter versuche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, das im Vollgutachten ausgewiesene durchschnittliche Rückfallrisiko zu verschlechtern, indem es einzelne vom Gutachter für die Gesamtbeurteilung des Rückfallrisikos herangezogene Kriterien nochmals zusätzlich in die Waagschale werfe, was aufgrund der doppelten Berücksichtigung auf eine willkürliche Verschlechterung des Rückfallrisikos hinauslaufe.