Die Annahme der Wiederholungsgefahr scheitere bereits am Nachweis der erforderlichen ausserordentlich hohen Rückfallgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verweise diesbezüglich auf das Vorabgutachten vom 19. Juni 2022, welches durch das Vollgutachten überholt sei, wobei in Letzterem nur noch von einer durchschnittlichen Rückfallgefahr die Rede sei.